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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen | Rießelmann Holz und Baustoffe GmbH

§ 1 Allgemeines

Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle durch uns durchgeführten Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners verpflichten uns nicht, es sei denn, dass solche von uns ausdrücklich anerkannt und damit Bestandteil des Vertrages werden. Vereinbarungen, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

§ 2 Angebot und Auftragsannahme

Unsere Angebote sind auch ohne besonderen Hinweis stets freibleibend. Ein Abschluss kommt erst durch unsere Bestätigung zustande.

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr.
Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.

2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Entladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug (40 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, in besonderen Fällen auch darüber hinaus) befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden.

3. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer auf einer glatten, ebenen Fläche zur Vermeidung von Schäden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

5. Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Kraftverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459, Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von weiteren Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459, Abs. 2 des BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.

Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Verkäufen wie besichtigt und bei Lieferung von Untersortierungen (Aussortierungen, Mindersorten, II. und III. Wahl) verzichtet der Käufer wegen des bereits geminderten Kaufpreises auf Gewährleistungsansprüche.

Für die Beurteilung von Waren hinsichtlich ihrer Güte und Beschaffenheit gelten die Richtlinien der Fachverbände, z. B. Fachverband der Ziegelindustrie, Fachverband der Betonindustrie u. v. a. m. Diese Unterlagen sowie Verarbeitungsrichtlinien stellen wir dem Käufer auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin gern zur Verfügung.
Andernfalls gehen wir davon aus, dass der Käufer diese Richtlinien kennt, und er die darin aufgestellten Bestimmungen anerkennt.

3. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank zu fordern. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns in jedem Einzelfall vor. Sie erfolgt immer nur erfüllungshalber, Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Werden Papiere notleidend, oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners herabsetzen, so sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen sofort geltend zu machen oder Sicherheitsleistung zu verlangen und alle Lieferungen und Leistungen einzustellen.

Unser Vertragspartner verzichtet in solchen Fällen auf die Geltendmachung von Ansprüchen etwaiger ihm hierdurch entstehender Schäden. Reklamationen berechtigen nicht zur Hinausschiebung des Zahlungsziels.

§ 6 Eigentumsvorbehalte

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Vermischung, Verbindung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3.  Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 35 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung, anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 35 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 7
Zurückgegebene Ware wird unter Abzug von 15 % für Lager-, Transport- und Buchungskosten gutgeschrieben. Sonderanfertigung oder Waren, die wir nicht am Lager führen, können wir nicht zurücknehmen.

§ 8
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist 49413 Dinklage. Als örtlicher Gerichtsstand wird der Sitz der Firma Rießelmann GmbH vereinbart.

§ 9
Wenn einzelne Teile der vorstehenden AGB unwirksam sind oder unwirksam werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten dann solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.